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Meisterpflicht muss auch im Zahnlabor von Medizinischen Versorgungszentren gelten

AVZ und seine kooperierenden Innungen fordern handwerks- und haftungsrechtliche Gleichbehandlung

Der Arbeitgeber Verband Zahntechnik (AVZ, Berlin) und seine Kooperationspartner, die Innung des Zahntechniker-Handwerks Nordbayern (NBZI, Nürnberg) und die Zahntechniker-Innung Rheinland-Pfalz (ZTI) haben sich mit einer Stellungnahme in der parlamentarischen Behandlung des BMG-Entwurfs, eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG), zu Wort gemeldet.

Den Entwurf des Gesetzes nehmen die Organisationen zum Anlass, zu fordern, die mit der Schaffung der Zahnärztlichen Mono-MVZ (hier sind nur Zahnärzte tätig) und den zwischenzeitlich überbordenden Berufsausübungsgesellschaften (BAG) eingeleiteten Fehlentwicklungen zu revidieren.

Zahnärztliche Mono-MVZ und zahnärztliche BAG nehmen für sich das Recht in Anspruch, für die Patienten zahntechnische Leistungen handwerklich herzustellen, obwohl die handwerksrechtlichen Voraussetzungen dort in keiner Weise erfüllt sind.

Das Zahntechniker-Handwerk und die Zahntechnik insgesamt zählen aus Gründen des Patientenschutzes seit der Novelle der Handwerksordnung im Jahr 2004 als Gesundheitshandwerk zu den gefahrengeneigten Handwerksberufen, in denen die uneingeschränkte und permanente Meisterpräsenz gilt.

Demgegenüber beanspruchen die Eigentümer und Inhaber von zahnärztlichen Mono-MVZ, bzw. von BAG, für die von ihnen betriebenen zahntechnischen Laboratorien die privilegierenden Rechte eines zahnärztlichen Praxislabors. Dabei wird unterschlagen, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof in ihren maßgeblichen Urteilen zum zahnärztlichen Praxislabor, die Herstellung zahntechnischer Leistungen durch den Zahnarzt nur deshalb in den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeit einbezogen haben, weil der Zahnarzt hier die ihm im zahnmedizinischen Studium vermittelten und geprüften Kenntnisse eigenhändig oder durch (permanent und eng überwachte) angestellte Mitarbeiter bei der Herstellung von Zahnersatz zum Einsatz kommen. Die zahnärztliche Tätigkeit ist, wie auch jede ärztliche Tätigkeit, strikt an die persönliche Leistungserbringung des (Zahn)Arztes gebunden. Da aber bereits in den meisten Praxislaboren der Zahnärzte von einer persönlichen Leistungserbringung und einer engmaschigen Überwachung und Anleitung der Mitarbeiter nicht die Rede sein kann, ist dies in einem Dental-Labor eines Mono-MVZ, bzw. einer BAG mit einer Vielzahl von Zahnärzten an verschiedenen Standorten noch viel weniger gewährleistet. Tatsächlich handelt es sich dabei um nichts anders als die Ausübung des Gefahrenhandwerks Zahntechnik ohne eine qualifizierte Meisterpräsenz.

Daher gibt es nur eine Konsequenz: Die benötigten zahntechnischen Leistungen sind mit Blick auf den Patientenschutz vom hierfür qualifizierten gewerblichen Zahntechniker-Handwerk zu beziehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers als Gefahrenhandwerk den strengen Anforderungen der Handwerksordnung unterliegt.
Das Zahntechniker-Handwerk fordert im Interesse des Patienten- und Gesundheitsschutzes eine entsprechende Gesetzesergänzung dahingehend, dass einem zahnärztlichen MVZ oder einer BAG der Betrieb eines eigenen zahnärztlichen Praxislabors nicht gestattet ist und dass auch in den zahnärztlichen Praxislaboratorien handwerks- und haftungsrechtliche Standards Beachtung finden.

Ansprechpartner

Heckens

Manfred Heckens
Präsident

Mobil: 0151 – 27 651 076

AVZ – Arbeitgeberverband Zahntechnik e. V.
Unter den Linden 10
10117 Berlin

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