Der Arbeitgeberverband (AVZ) gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern, der Innung des Zahntechniker-Handwerk Nordbayern (NBZI) und die Zahntechniker-Innung Rheinland-Pfalz (ZTI RLP) begrüßt die vorgeschlagenen Neufassungen der Landes- und Bundesschiedsamtsregelungen und der Schiedsamtsordnung im Regierungsentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice und Versorgungsgesetz – TSVG) grundsätzlich.
Zu kritisieren ist indes, dass die Neufassungen unvollständig und nicht weit genug gehend sind. Nach wie vor mangelt es an
(a) einer gerechten Kostentragung der Verhandlungs- und Schiedsamtskosten, wie auch weiterhin an
(b) jedwedem Orientierungskriterium für die Höhe der Preise für zahntechnische Leistungen.
Dazu im Einzelnen:
Die selbständigen Zahntechniker sind keine Leistungserbringer im System der GKV. Sie liefern den Krankenkassen bzw. deren Versicherten nichts und erhalten von diesen auch keine Vergütung.
Die Zahntechniker-Innungen, als Zusammenschluss der selbständigen Zahntechniker, sowie der Verband deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) als Zusammenschluss der Innungen, sind gesetzlich verpflichtete Partner zur Schaffung der untergesetzlichen Normen für die von den Vertragszahnärzten im Wege der Auslage abrechenbaren zahntechnische Leistungen und deren Höchstpreise. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei die Aufgabe der Zahntechniker-Innungen ihren fachspezifischen Sachverstand einzubringen, um die untergesetzliche Normgestaltung so zu ermöglichen, dass die spezifischen handwerkswirtschaftlichen Belange des Zahntechniker-Handwerks unter Beachtung von Recht und Gesetz angemessen Berücksichtigung finden. Die Mitwirkung der Innungen an den Vereinbarungen ist ausschließlich Kompetenzvollzug und keine Interessenvertretung (BVerfG vom 31.10.1984, E 68, 193 (211)).
Die mit Hilfe der Innungen geschaffenen Normen richten sich ausschließlich an die Vertragszahnärzte, bzw. deren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und an die Krankenkassen der GKV. Niemals aber wächst durch diese Normen einem gewerblichen zahntechnischen Labor ein Geldanspruch gegenüber einer Krankenkasse zu. Auch verpflichten diese untergesetzlichen Normen mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Krankenkasse einem gewerblichen zahntechnischen Labor gegenüber zu einer Leistungsabnahme, geschweige denn zu einer Mindestabnahmemenge.
Die unter gesetzlichen Normen gemäß den §§ 57 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 2 SGB V regeln allein die Höhe des maximalen Auslagenersatzes des Vertragszahnarztes für zahntechnische Leistungen.
Die Zahntechniker-Innungen, ebenso wie der VDZI, bekommen zur Erfüllung dieser Aufgabe keine Kostenerstattung oder Vergütung; sie haben die Kosten aus den Beiträgen der freiwilligen Mitglieder der Innung zu tragen, obwohl die Mitwirkung an den Verträgen – wie bereits ausgeführt – keine Interessenvertretung ist. Durch die rigide Wirkung des § 71 SGB V „Beitragssatzstabilität“ ist die Höhe der Höchstpreise für zahntechnische Leistungen längst von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgehängt (Preise -28 %, Löhne – 35 %).
Die Mitwirkungspflicht der Innungen oder des VDZI an der Festsetzung der Höchstpreise, mehr aber noch die stetig steigenden Kosten für diese, für den selbständigen Zahntechniker inzwischen materiell völlig sinnlose, ja sogar schädliche Mitwirkung, finden bei den Innungsmitgliedern zunehmend kein Verständnis mehr. Die Innungen haben in der Folge sukzessive so viele Mitglieder verloren, dass der Organisationsgrad von einst (1993) ca. 90 % auf jetzt noch ca. 35 % gesunken ist. Die Folge ist, dass eine immer kleinere Zahl von Innungsmitgliedern die überproportional steigenden Kosten der Mitwirkung der Innungen und des VDZI an den untergesetzlichen Preisnormen aufbringen müssen und der Innungsbeitrag zusehends unerschwinglich hoch wird, was neue Austritte provoziert – ein Teufelskreis.
In den Verhandlungen, aber auch in den Schiedsverfahren, ist dann nicht die fachliche und die spezifische handwerkswirtschaftlichen Kompetenz der Innungen gefragt, wie das Bundesverfassungsgericht deren Beteiligung qualifiziert, sondern es wird ein kafkaeskes Verwirrspiel über die Beitragssatz treibende Wirkung der Höchstpreise für zahntechnische Leistungen der Zahntechniker aufgeführt. Die eigentliche Mitwirkung bei der Ermittlung und Darlegung der zahntechnischen Fertigungskosten ist dagegen mit keinem Wort Gegenstand der Verhandlungen. In tagelangen Verhandlungsrunden steht vielmehr die Auseinandersetzung mit Fragen des Gesundheitsfonds, der Existenz oder Nicht-Existenz einer Konvergenzklausel, der Beitragssatzstabilität und Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V, der allgemeine Lebensfürsorge für gesetzlich Versicherte, der Frage nach den tatsächlichen oder dem teleologischen Zweck der einen oder der anderen Vorschrift im GKV-OrgWG, der Auswirkungen des § 55 Abs. 3 SGB V auf die Ausgaben einzelner Kassen der GKV. Das Ganze in seiner jeweiligen Auswirkung gesondert für jede Kassenart, obwohl das Gesetz zumindest für Zahnersatz, einen für alle Kassen gemeinsamen und einheitlichen Vertrag vorschreibt, was die Berücksichtigung von Befindlichkeiten einer einzelnen Kasse von vorne herein ausschließt. Jeder darf ungestraft blühenden Unsinn erzählen und Nebelkerzen werfen. In den Schiedsamtsentscheidungen steht dann, dass die Kosten der Labore keine Berücksichtigung finden konnten, da sie nicht nachgewiesen worden seien.
Die Folge ist die Ergreifung des Rechtsmittels, jahrelange Sozialgerichtsverfahren stehen bevor, mit nicht absehbaren Kosten für die Innungen und den VDZI.
Für einen solchen Verhandlungspoker fehlen den Zahntechniker-Innungen, neben der einschlägigen Kompetenz und dem Geld, die gesetzlichen Ermächtigungen zu diesen Fragen Daten zu erheben und eine gesetzliche Regelung welche Daten überhaupt bei der Preisfindung Berücksichtigung zu finden haben. Derzeit enthält das Gesetz dazu kein Wort, sodass sich die Preise für zahntechnische Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung auch an der Entwicklung der Sonnenflecken orientieren könnten – ausgeschlossen ist das jedenfalls nicht.
Der AVZ und sein Kooperationspartner NBZI fordern daher
1. eine Ausgleichsfinanzierung durch die Handwerkskammern, denn dort sind alle selbständigen Zahntechniker Pflichtmitglied und können sich, anders als bei der Innung, nicht durch Austritt ihrer Finanzierungspflicht entledigen.
und
2. Die Aufnahme berücksichtigungsfähiger wirtschaftlicher Daten zur Determinierung der Höhe der Preise für zahntechnische Leistungen in das Gesetz. Hier ist an ein verbindliches Kostenmodell zu denken, in das sowohl die Innungen, bzw. der VDZI, als auch die Krankenkassen die erhobenen Daten einspeisen können. Selbstverständlich bedarf es für die Innungen und den VDZI dann Ermächtigungsregeln diese Daten auch erheben zu dürfen.
Ansprechpartner
Manfred Heckens
Präsident
Mobil: 0151 – 27 651 076
AVZ – Arbeitgeberverband Zahntechnik e. V.
Unter den Linden 10
10117 Berlin